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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Fr. Jos. Ernst • Dachdeckermeister

1. Allgemeines

Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen grundsätzlich, auch ohne schriftlichen Vertragsabschluss, zu den nachfolgenden Bedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen.

  • Das Angebot, Leistungsverzeichnis und diese Leistungsgrundlagen.
  • Die anerkannten Regeln der Technik, wie sie in den Fachregeln des deutschen Dachdeckerhandwerks, den Flachdachrichtlinien und den Herstellervorschriften, festgelegt sind.
  • Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B und Teil C.

2. Angebote, Kostenvoranschläge, Preise usw.

Angebote, Leistungsverzeichnisse und Zeichnungen sind urheberrechtlich geschützt, weil es sich um unser geistiges Eigentum handelt. Sie dürfen ohne Zustimmung des Verfassers nicht anderweitig verwendet werden.

Alle angegebenen Preise sind Nettopreise zuzüglich der am Tage der Abrechnung gültigen Mehrwertsteuer.

An Angebote hält sich der Auftragnehmer 30 Wochentage gebunden. Erfolgt innerhalb dieser Frist eine verbindliche Auftragserteilung (mündlich oder schriftlich), so behalten die angegebenen Einheitspreise für vier Monate ihre Gültigkeit. Danach eintretende Lohn- und Materialkostenerhöhungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Das gilt auch, wenn die Leistung für einen späteren Zeitpunkt als vier Monate nach Vertragsabschluss vorgesehen ist. Bei Metallen wie Kupfer, Zink, Blei, Aluminium usw. gelten Tagespreise.

Für alle Mengen- und Größenangaben ist das örtliche Aufmaß maßgebend.

Zusätzliche Leistungen, die im Angebot oder Leistungsverzeichnis nicht enthalten sind und vom Auftraggeber veranlasst werden oder nach den vorgefundenen Gegebenheiten erforderlich sind, werden gesondert berechnet.

Sagen dem Auftraggeber vereinbarte Materialien nicht zu und müssen zurückgenommen werden, geht der damit verbundene Mehraufwand und evtl. Rücknahmekosten zu Lasten des Auftraggebers. Sonderanfertigungen werden nicht zurückgenommen und müssen voll bezahlt werden.

Muster und Proben dienen der Anschauung und sind unverbindlich, gedruckte Farbmuster können abweichen.

3. Ausführungsfristen

Ausführungsfristen und –dauer bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Überschreitet der Auftragnehmer verbindliche Fristen, kann der Auftraggeber schriftlich unter Berücksichtigung der witterungsbedingten Ausführungsmöglichkeiten eine Nachfrist von mindestens 12 Werktagen setzen. Nach deren fruchtlosem Ablauf hat der Auftraggeber das Recht zu kündigen. § 5, Ziffer 4, VOB/B in Verbindung mit § 8, Ziffer 3, VOB/B

Material-Lieferzeiten oder –schwierigkeiten, die ohne Verschulden des Auftragnehmers eintreten, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Ausführungsfrist.

Witterungsbedingte Einwirkungen wie Frost, Schnee, Regen, Sturm oder Temperaturen unter 5° Celsius, die die Qualität der Arbeiten beeinflussen können, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten. Zusätzliche Maßnahmen, um die Arbeiten trotz witterungsbedingter Behinderung fortzusetzen oder aufzunehmen, sind zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

Bei bauseitigen Terminverzögerungen, z.B. durch Vorarbeiten, sind neue Termine für Ausführungsbeginn und Ausführungsfristen zu vereinbaren.

4. Abnahme und Gefahrenübergang

Die Abnahme fertig gestellter Arbeiten hat durch den Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen nach Mitteilung über ihre Fertigstellung zu erfolgen. Der Mitteilung ist die Zustellung einer Rechnung gleichgestellt. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber bei der Abnahme schriftlich geltend zu machen. Erfolgt keine Abnahme, so gilt die Leistung 12 Werktage nach dem Zugang der Fertigmeldung als abgenommen.

Werden Folgearbeiten vor der Abnahme begonnen, so gilt die Leistung ebenfalls als abgenommen.

Wird die Leistung durch höhere Gewalt oder durch den Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen Kosten.

5. Gewährleistung und Sicherheitsleistung

Beginnend mit der Abnahme gilt die vierjährige Verjährungsfrist. Bei Wartungs- und Reparaturarbeiten beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre. Hemmung und Unterbrechung des Verjährungsablaufes beziehen sich nur auf den im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung nachzubessernden Teil der Leistung.

Bei Reparaturarbeiten bezieht sich die Gewährleistung nur auf die unmittelbar ausgeführte Leistung. Die Gewährleistung beschränkt sich in jedem Falle der Höhe nach auf die Auftragssumme.

Während der Gewährleistungszeit ist dem Auftragnehmer über Veränderungen gleich welcher Art unverzüglich Mitteilung durch den Auftraggeber zu machen.

Sicherheitsleistungen sind ausdrücklich und schriftlich zu vereinbaren. Entstehende Kosten hierfür berechnet der Auftragnehmer weiter. Wird Sicherheit durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld geleistet, so ist das Geld auf einen Sperrkonto verzinslich zu Gunsten des Auftragnehmers anzulegen.

6. Aufmaß und Abrechnung

Dach- und Wandflächen werden nach tatsächlich erbrachter Leistung einschließlich der An- und Abschlüsse berechnet. Abgezogen werden Aussparrungen über 2,5 m² in der Fläche (Lichtkuppeln, Dachflächenfenster, Oberlichter, Kamine usw.) oder Unterbrechungen von über 1 m in der Länge (First, Grate, Kehlen, Ortgänge usw.) Deckungen von Firsten, Graten, Kehlen, An- und Abschlüssen werden in der Mittellinie gemessen, Mauerabdeckungen, Dachrinnen usw. an der längsten Kante.

Anschlüsse an aufgehendes Mauerwerk, Metalleinfassungen oder –abschlußprofilen werden nach Längenmaß (m), als Zulage zur Fläche abgerechnet.

Flächenlüfter, Sanitärentlüfter, Antennenziegel, Leiterhaken, Laufbretter, Einzeltritte, Lichtziegel, Flachdachabläufe,  usw. werden je Stück abgerechnet

Gaubenpfosten und Laibungen, getrennt nach Ausführung, Abmessung und Form als Zulage pro Stück

Schneefanggitter inkl. Stützen, Dachrinnen inkl. Halter, Fallrohre inkl. Fallrohrschellen, nach Längenmaß (m)

7. Zahlungen

Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen. Bezahltes Material geht in das Eigentum des Auftraggebers über. Abschlagszahlungen sind innerhalb 5 Werktagen netto Kasse zu zahlen.

Schlussrechnungen sind einschl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer innerhalb 12 Werktagen zu zahlen. Skontoabzüge werden nur akzeptiert, wenn diese im Zuge der Beauftragung vereinbart und die Zahlung innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt.
Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Zinssatz der EZB zu berechnen, falls nicht ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen wird.

Werden ordnungsgemäß angeforderte Abschlagszahlungen nicht geleistet, ist der Auftragnehmer nach nochmaliger Fristsetzung berechtigt, die Arbeiten einzustellen.

8. Besondere Zahlungsverpflichtungen

Zur Erfüllung der Vorschriften der Berufsgenossenschaft erforderliche Gerüste und Vorkehrungen sind gesondert zu vergüten.

Verlangt der Auftraggeber, trotz ungeeigneter Witterung, eine Weiterführung der Arbeiten, sind die dafür erforderlichen Maßnahmen zusätzlich zu vergüten. Hierzu gehören z.B. das Räumen der Dachflächen von Eis, Schnee und Wasser, künstliche Trocknung und Erwärmung von Dachflächen, das Abdecken von Dachflächen bzw. Teildachflächen mit Planen und deren Entfernung.

9. Rücktritt vom Vertrag

Unvorhersehbare Ereignisse besonders schwerwiegender Art, die auf den Betrieb des Auftraggebers einwirken und die dieser nicht schuldhaft zu vertreten hat, berechtigen ihn, vom Vertrag ohne Schadenersatzleistungen zurückzutreten.

Veränderungen in der Vermögenslage des Auftraggebers, die Zahlungsunfähigkeit erkennen lassen und Ausbleiben fälliger Zahlungen trotz Nachfrist von 14 Tagen erlauben den Rücktritt vom Vertag.
Der Auftragnehmer hat dann Anspruch auf Abrechnung der bereits ausgeführten Leistungen nach den Einheitspreisen und Ersatz sonstiger entstandener Kosten zuzüglich 10% der Auftragssumme als Schadensersatz.

10. Gerichtsstand, Rechtswirksamkeit, Datenschutz

Gerichtsstand ist der Firmensitz des Auftragnehmers.

Eine evtl. eintretende rechtliche Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Leistungsgrundlagen berührt die Wirksamkeit in allen anderen Teilen nicht. Der Verzug bleibt damit im Übrigen wirksam.

Mündliche Nebenabsprachen bedürfen für ihre Gültigkeit der Schriftform.

Wir weisen gemäß Bundesdatenschutzgesetz und DS-GVO darauf hin, dass wir die Daten unserer Kunden ausschließlich betriebsintern erfassen und nur zur Ausführung der Aufträge bearbeiten.

Stand: 01.Januar 2019